Neues Gesetz zur Patientenverfügung (Bericht vom Sabine Köhler)

Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen.

Es gab im Laufe der letzten Jahre mehrere inhaltlich unterschiedliche Gesetzentwürfe, über die lange diskutiert wurde, von denen sich nun einer durchgesetzt hat

Ich zitiere hier den ersten Absatz des neuen  § 1901 a:

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Der nun verabschiedete Gesetzentwurf unterscheidet sich von den anderen durch mehrere wichtige Details:

-  Die Verfügung muss schriftlich vorliegen.  

-  Sie gilt ohne Reichweitenbeschränkung. 

    Das bedeutet,  dass sie unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung gültig ist

-   Sie ist ohne ärztliche Beratung gültig.  

-   Sie ist ohne regelmäßige Aktualisierung gültig.

Durch dieses Gesetz wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt. Weiterhin bleiben Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, unwirksam. Der Entwurf stellt auch klar, dass niemand dazu verpflichtet werden kann, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Bisher schon verfasste Patientenverfügungen (PV) müssen nicht neu geschrieben werden.

Im Hospiz-Büro liegen für Interessierte Vordrucke bereit, die man für die Ausarbeitung der eigenen PV zu Hilfe nehmen kann. Außerdem ist das Hospizbüro gerne bereit, bei Fragen oder Unklarheiten weiterzuhelfen.

->  Die wichtigste neuen Gesetzesbestimmungen im Überblick

->  Das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) im Wortlaut hier 


Drucken:        Schließen